BGH und Ferienwohnungen
12Februar
Nutzungsänderung für Wohnung
Aktuelles Thema ist eine Städtebaurechtsnovelle und Gesetzesänderung aus 5/2017.
Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass Wohnungen oder Häuser, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen) nunmehr zu den „nicht störenden Gewerbebetrieben“ gehören bzw. als Betrieb des Beherbergungsgewerbes oder als kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes gleichgesetzt und in Wohngebieten (und nicht nur in eigens ausgewiesenen Sondergebieten) als zulässig angesehen werden können (§ 13a BauNVO).
Ziel der Städte-und Gemeinden ist (lt. aktuellen Presseberichten) die Sicherung des Vorhandenen und die Steuerung des Künftigen unter dem Aspekt einer gesunden städtebaulichen und touristischen Entwicklung. Ferienwohnen, Dauerwohnen und Zweitwohnen sollen zukünftig von der Gemeinde steuernd über eine prozentuale Festsetzung der einzelnen Nutzungsarten über einen gesunden Mix des Nebeneinanders von Dauer- und Ferienwohnungen geregelt werden.
Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung bedeutet dies, dass Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten als „nicht störender Gewerbebetrieb“ nicht mehr als ein bestimmter Prozentsatz aller Wohnungen ausmachen dürfen.
Wird eine zur Dauerwohnzwecken genehmigte Wohnung an ständig wechselnde Gäste vermietet, stellt dieses eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Mehrere Gemeinden sind aktuell dabei ihre Bebauungspläne dahingehend zu ändern um Fehlentwicklungen zu korrigieren.
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